Notare Dr. Thomas Schultz und Dr. Ulrich Becker
 

10 Fragen und 10 Antworten zum Thema Erben und vererben


1. Erbt mein Ehegatte eigentlich alles, wenn ich versterbe?

Das glauben viele – doch leider ist diese Annahme in den meisten Fällen unzutreffend. Wenn jemand ohne ein Testament verstirbt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Hinterlässt der Verstorbene neben seinem Ehepartner auch Kinder, erhält der überlebende Ehegatte nach dem Gesetz allenfalls die Hälfte der Erbschaft. Hatten die Ehegatten Gütertrennung vereinbart, sinkt die gesetzliche Erbquote der Witwe bzw. des Witwers auf bis zu ¼, wenn der Erblasser mehrere Kinder hatte. Wer also möchte, dass die Erbschaft allein dem Ehepartner zufällt, muss in den geschilderten Fällen unbedingt ein entsprechendes Testament aufsetzen.


2. Was ist ein „Berliner Testament“?

Bei dem so genannten „Berliner Testament“ setzen sich Eheleute zunächst gegenseitig zum Alleinerben ein, d.h. beim Tode des Erstversterbenden erbt allein der Witwer bzw. die Witwe. Die Kinder der Eheleute werden im Berliner Testament zu Schlusserben eingesetzt; sie erben also erst, wenn beide Eltern verstorben sind. Ein Berliner Testament kann man beim Notar – z.B. in der Form eines Erbvertrages – beurkunden lassen. Viele Eheleute begnügen sich allerdings mit einem handschriftlich aufgesetzten gemeinschaftlichen Testament. Sofern sie sich dabei nicht fachkundig beraten lassen, riskieren sie Fehler, die ihre Erben teuer zu stehen kommen können oder etwa dazu führen, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden die Schlusserbfolge nicht mehr abändern kann (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 4).


3. Kann ich meine Angehörigen enterben?

Das ist grundsätzlich möglich, solange man sich – etwa durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament – nicht bereits ohne Abänderungsmöglichkeit auf eine bestimmte Erbfolge zu Gunsten der Angehörigen festgelegt hat und der Ehepartner verstorben ist. Dabei kann man sogar den Ehegatten und die Kinder komplett enterben und beispielsweise sein Patenkind zum Erben einsetzen. Dem enterbten Ehegatten und den enterbten Kindern verbleibt jedoch der Pflichtteil, d.h. sie werden an den Nachlassgegenständen nicht beteiligt, haben gegen die zum Erben eingesetzte Person aber einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils. Die Geschwister des Verstorbenen sind nie pflichtteilsberechtigt.  


4. Kann ich mein Testament jederzeit ändern?

Grundsätzlich ja – wenn man sein Testament allein, also ohne Beteiligung weiterer Personen, errichtet. Gerade Eheleute machen aber sehr häufig von der Möglichkeit Gebrauch, ein gemeinschaftliches Testament in handschriftlicher Form aufzusetzen. Meistens enthalten diese Testamente keine Aussage dazu, ob der Längstlebende nach dem Tod des Erstversterbenden die gemeinsam angeordnete Schlusserbfolge noch einmal abändern kann. Haben die Eheleute dann als Schlusserben ihre Kinder eingesetzt, so ist der überlebende Ehegatte an diese Erbfolge auch dann gebunden, wenn sich etwa ein Kind von ihm abwendet und den Kontakt abbricht.     


5. Was erbt eigentlich mein nichtehelicher Lebensgefährte?

Sofern man stirbt, ohne ein Testament zu hinterlassen (so dass also die gesetzliche Erbfolge greift), erbt der Lebensgefährte gar nichts. Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten sich mit dieser Frage also rechtzeitig auseinandersetzen. Dies gilt umso mehr, wenn sie sich – beispielsweise durch Erwerb einer Immobilie – eine gemeinsame wirtschaftliche Basis aufgebaut haben und vermeiden möchten, dass nach dem Tod eines Partners der Überlebende plötzlich ohne jede Absicherung dasteht. Gerade in einem solchen Fall ist es dringend zu empfehlen, dass sich die Lebensgefährten durch Testamente oder durch einen notariellen Erbvertrag gegenseitig absichern.  


6. Kann ich auch Schulden erben?

Leider ja, denn der Erbe tritt in sämtliche Rechte, aber auch in alle Pflichten ein, die der Verstorbene hinterlassen hat. Gehören zur Erbschaft auch Verbindlichkeiten oder besteht sie sogar ausschließlich aus Schulden, so treffen diese den Erben. Der Erbe sollte daher versuchen, sich schnellstmöglich einen Überblick über die Erbschaft zu verschaffen, um etwa bei einer Überschuldung des Nachlasses rechtzeitig die Ausschlagung zu erklären, damit er mit dem Nachlass nichts zu tun hat.
Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen in notariell beglaubigter Form erklärt werden, nachdem man vom Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat. Wer sich zurücklehnt und nichts tut, für den gilt, dass er die Erbschaft angenommen hat und Schulden des Erblassers notfalls auch aus der eigenen Tasche bezahlen muss. Eine Erbschaft kann man übrigens immer nur komplett annehmen oder komplett ausschlagen.


7. Müssen meine Erben nach meinem Tod Erbschaftsteuer bezahlen?

Das hängt zum einen vom Wert der Erbschaft und zum anderen davon ab, ob und ggf. in welchem Verwandtschaftsgrad die Erben zum Verstorbenen stehen. Der überlebende Ehegatte hat einen Erbschaftsteuerfreibetrag von 500.000 Euro, der Freibetrag der Kinder des Erblassers beläuft sich auf jeweils 400.000 Euro (pro Kind). Erben hingegen die Geschwister, beschränkt sich der Freibetrag auf lediglich 20.000 Euro. Der nichteheliche Lebensgefährte muss sich ebenfalls mit einem Freibetrag von 20.000,-- Euro bescheiden.
Vom Verwandtschaftsgrad hängen sodann auch die Erbschaftsteuersätze ab, die auf das den jeweiligen Freibetrag übersteigende Vermögen erhoben werden. Auch hier gilt natürlich, dass ein entfernter Verwandter höhere Steuern zu bezahlen hat als ein naher Angehöriger. Für den nichtehelichen Lebensgefährten gilt übrigens immer der höchste Erbschaftsteuersatz.


8. Soll ich mein Vermögen schon zu Lebzeiten auf meine Kinder übertragen?

Hierauf kann man keine allgemein gültige Antwort geben, denn kaum eine Lebenssituation gleicht der anderen. Maßgebend sind vielmehr alle Umstände des konkreten Einzelfalls – also z.B. der Wert des Vermögens, die Gegenstände, aus denen sich dieses Vermögen zusammensetzt (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Wertpapierdepot, Unternehmen etc.), die aktuelle, vor allem aber auch die geplante, künftige Lebenssituation, die Anzahl der Kinder sowie der Grad der Verbundenheit zu ihnen und vieles andere mehr. Hier ist eine umfassende, sorgfältige Beratung notwendig. Oftmals ist auch die zu erwartende Erbschaftsteuer ein Thema. Insbesondere bei größerem Vermögen kann dieser Punkt eine erhebliche Rolle spielen. Zugleich ist es wichtig darauf zu achten, ohne triftigen Grund nicht zu früh alles aus der Hand zu geben – schließlich sollte man auch im Alter über eine ausreichende Versorgung verfügen.   Das konkrete Ergebnis kann also immer nur in einem persönlichen Beratungsgespräch gefunden werden.


9. Warum soll ich mein Testament von einem Notar beurkunden lassen?

Bei der Abfassung eines Testaments benötigt man regelmäßig fachlichen Rat, ohne den man viele Fehler begehen kann. Ist etwa ein Testament nicht eindeutig formuliert, führt dies nach dem Tod des Erblassers häufig dazu, dass die Erben sich über die Auslegung vor Gericht streiten und dabei viel Geld verlieren.

Daher ist es sinnvoll, sich sofort an einen Notar zu wenden. Denn der Notar ist Ihr juristischer Spezialist für alle Fragen, die mit der Gestaltung von Testamenten zusammenhängen. Er gibt Ihnen kompetente Antworten auf alle in den vorstehenden Ziffern aufgeworfenen Fragen. Der Notar erarbeitet in einem  persönlichen Gespräch mit Ihnen die für Sie passende Lösung, wie Ihr Testament am besten auszusehen hat – und kann es anschließend (in juristisch eindeutiger Form) beurkunden. Mit der Gebühr für die Beurkundung ist schließlich auch die gesamte vorherige Beratung abgegolten. Es ist deshalb deutlich günstiger, sofort den Notar mit der Beurkundung zu beauftragen, als vorher einen Anwalt einzuschalten. Denn der Anwalt kann die Beurkundung nicht selbst vornehmen, wird aber für die Beratung eine zusätzliche Gebühr erheben.


10. Und was kostet ein Testament beim Notar?

Weniger, als die meisten denken. Denn der Notar darf nicht nach dem konkreten Zeitaufwand abrechnen; stattdessen hängt die Höhe der Gebühr vom geschätzten Wert des Vermögens des Erblassers ab (wobei z.B. Bankverbindlichkeiten, die auf der Eigentumswohnung des Betroffenen lasten, hiervon bis zur Hälfte des Vermögenswerts abgezogen werden). Zu einer solchen Berechnung ist jeder Notar nach dem Gesetz verpflichtet, d.h. es gibt keine „billigen“ oder „teuren“ Notare – die Beurkundung kostet vielmehr überall gleichviel.
Hierzu ein Zahlenbeispiel:
Der Erblasser verfügt im Wesentlichen über eine Eigentumswohnung im Wert von 120.000 Euro, die noch mit einem Bankdarlehen belastet ist, von dem noch 20.000 € an Restschuld offen sind. Der für die Gebühr maßgebliche Geschäftswert beläuft sich also auf 100.000 €. Die aus der gesetzlichen Tabelle des Gerichts- und Notarkostengesetzes abzulesende Gebühr beträgt 273 €. Wenn die Eigentumswohnung nicht einer einzelnen Person, sondern z.B. einem Ehepaar gehört und sich die Eheleute durch einen Erbvertrag gegenseitig absichern wollen, ist hierfür eine Gebühr von 546 € zu erheben. Zu den genannten Notargebühren kommen noch Post- und Schreibauslagen sowie die MwSt. hinzu.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass all diejenigen, die ein Testament oder einen Erbvertrag beim Notar beurkunden lassen, ihren Erben die Kosten für die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins ersparen, die sich im Extremfall auf das Doppelte der Notargebühr für die Beurkundung eines Testaments belaufen. Denn wer auf Grund einer notariellen Urkunde erbt, benötigt in aller Regel keinen Erbschein – im Gegensatz zu den Erben, die ihr Recht aus einem handschriftlichen Testament oder aus der gesetzlichen Erbfolge herleiten.