Notare Dr. Thomas Schultz und Dr. Ulrich Becker
 

10 Fragen und 10 Antworten zum Thema Ehevertrag / Scheidungsfolgenvereinbarung

1. Was regelt ein Ehevertrag und muss man ihn unbedingt vor der Heirat schließen?

Ein Ehevertrag wird für den Fall des Scheiterns der Ehe zumeist vorsorglich von den Partnern abgeschlossen und ermöglicht – je nach Wunsch – die Regelung des Ehegüterstandes (modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung), des Versorgungsausgleiches bzw. des nachehelichen Unterhaltes.

In der Regel wird der (vorsorgende) Ehevertrag vor Eingehung der Ehe abgeschlossen seine Errichtung ist jedoch auch noch jederzeit nach der Hochzeit möglich. Der Ehepartner ist allerdings juristisch nicht verpflichtet, einen Ehevertrag abzuschließen, selbst wenn er dies vor der Heirat versprochen  haben sollte.


2. Kann man in einem Ehevertrag immer noch alle üblichen gesetzlichen Scheidungsfolgen ausschließen?

Grundsätzlich gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit, das den Ehegatten den Ausschluss des Zugewinns, des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts durch Errichtung eines Ehevertrages ermöglicht. Einen solchen „Totalausschluss“ der gesetzlichen Scheidungsfolgen können etwa kinderlose Ehepartner, die beide berufstätig sind und jeweils über ausreichendes Einkommen verfügen, nach wie vor vereinbaren. Nach der Rechtsprechung kann allerdings der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Betreuung gemeinsamer Kinder faktisch nicht mehr abbedungen werden. Auch der Versorgungsausgleich lässt sich bei Vorhandensein von Kindern jedenfalls ohne adäquate Kompensation nicht ausschließen. Letztlich hängen die Gestaltungsmöglichkeiten eines Ehevertrages immer von der persönlichen, wirtschaftlichen, beruflichen und familiären Situation der Ehegatten ab. Eine vorherige ausführliche Beratung beider Ehegatten durch den Notar ist daher stets unerlässlich.


3. Was kostet die Beurkundung eines Ehevertrages?

Weniger als viele meinen. Die Notargebühren sind vom Gesetzgeber in der Kostenordnung festgelegt, d.h. die Beurkundung eines Ehevertrages löst bei allen Notaren die gleiche Gebühr aus. Deren Höhe richtet sich nach dem so genannten Geschäftswert. Der Geschäftswert eines Ehevertrages, mit dem die Eheleute z.B. den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren, bestimmt sich nach der (ungefähren) Höhe des zusammen gerechneten Vermögens beider Partner, wobei Verbindlichkeiten selbstverständlich abgezogen werden. Danach kostet ein solcher Ehevertrag bei einem gemeinsamen Nettovermögen der Ehegatten von 50.000 € eine Gebühr von 264 € zzgl. MwSt., während etwa bei einem Vermögen von 200.000 € eine Gebühr in Höhe von 714 € anfällt. Die gesamte vorherige Beratung durch den Notar ist dabei übrigens mit der Beurkundungsgebühr bereits komplett abgegolten.


4. Sollte man sich vor der Beurkundung eines Ehevertrages von einem Rechtsanwalt beraten lassen?

Im Regelfall wird ein notarieller Ehevertrag von den Parteien ohne zusätzliche anwaltliche Beratung abgeschlossen. Denn der Notar bespricht die komplexen Regelungen eines Ehevertrages mit den Parteien stets in (mindestens) einem gesonderten Termin vor der Beurkundung und sorgt nicht nur für eine fachgerechte rechtliche Umsetzung der Vorstellungen des Ehepaares, sondern berücksichtigt dabei auch stets die Interessen beider Ehegatten. Diese notarielle Beratung wird bereits durch die Beurkundungsgebühr abgedeckt und kostet die Ehepartner daher nichts zusätzlich (siehe Frage 3).

Im Einzelfall (vor allem bei Scheidungsfolgenvereinbarungen, siehe Frage 10) kann die Einschaltung von Rechtsanwälten jedoch sinnvoll sein, insbesondere, wenn die Interessenlage der Parteien sehr kontrovers ist und jeder der Partner eine eigene Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt wünscht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine solche Beratung zusätzlich zu den Notarkosten Anwaltsgebühren auslöst, die zumeist erheblich über der Beurkundungsgebühr liegen.


5. Muss man Gütertrennung vereinbaren, wenn man die Haftung für Schulden des anderen Ehegatten ausschließen möchte?

Das ist – entgegen landläufiger Meinung – absolut nicht erforderlich. Das Gesetz sieht nämlich auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft keine automatische Haftung des einen Ehepartners für Schulden des anderen vor. Vielmehr tritt eine solche wechselseitige Haftung immer nur dann ein, wenn sich ein Ehegatte – etwa durch ausdrückliche Erklärung gegenüber der Bank – als Gesamtschuldner oder als Bürge für die Rückzahlung eines Darlehens mitverpflichtet. Den Abschluss eines Ehevertrages in Form der Gütertrennung zur Vermeidung gegenseitiger Schuldenhaftung kann man sich also getrost sparen.


6. Wie funktioniert der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft?

Die Zugewinngemeinschaft, deren Regeln immer dann gelten, solange kein Ehevertrag vereinbart wurde, ist eigentlich eine Art Gütertrennung. Denn während der Ehe ist jeder Ehegatte für die ihm gehörenden Gegenstände allein zuständig. Nur in Ausnahmefällen (wenn etwa ein Ehegatte mit dem Verkauf der ihm allein gehörenden Immobilie bei wirtschaftlicher Betrachtung nahezu über sein gesamtes Vermögen verfügen würde) ist die Zustimmung des anderen erforderlich.

Erst bei Beendigung des Güterstandes (also z.B. bei Scheidung der Ehe) wird eine Berechnung angestellt, die wie folgt aussieht: Für jeden Ehepartner wird getrennt voneinander das Anfangsvermögen (da ist der zusammen gerechnete Wert aller Vermögensgegenstände, die man bei Eingehung der Ehe besaß) und das Endvermögen im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes ermittelt. Etwaige Schulden werden dabei abgezogen. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen macht dabei den Zugewinn des Ehegatten aus. Wenn sodann der Zugewinn unterschiedlich hoch ausfällt, muss derjenige Ehepartner mit dem höheren Zugewinn die Hälfte des Unterschiedsbetrages zum Zugewinn seines Ehepartners an diesen auszahlen.

Die Ehepartner können die Regelungen des gesetzlichen Zugewinnausgleichs allerdings durch Ehevertrag einschränken und auch komplett ausschließen.    


7. Werden Erbschaften und Schenkungen in den Zugewinn eingerechnet?

Grundsätzlich nicht – wer während der Ehe eine Erbschaft macht oder etwa eine Immobilie geschenkt bekommt, muss prinzipiell nicht befürchten, dass er bei einer späteren Scheidung die Hälfte des Wertes der ererbten oder geschenkten Gegenstände über den Zugewinnausgleich an den Ehegatten verliert. Das gilt in dieser Form allerdings nur für den so genannten Substanzwert (das ist der Wert im Zeitpunkt des Vermögensanfalls, bereinigt um den Inflationsausgleich) der Erbschaft bzw. Schenkung. Hingegen werden eventuelle Wertsteigerungen (selbst wenn diese auf Investitionen des Eigentümer-Ehegatten beruhen) in vollem Umfang in den Zugewinn eingerechnet und sind damit ausgleichspflichtig.

Wer diese Rechtsfolge vermeiden möchte, kann durch Abschluss eines Ehevertrages den betreffenden Vermögensgegenstand einschließlich etwaiger Wertsteigerungen aus der Berechnung des Zugewinnausgleichs herausnehmen.  


8. Gilt das deutsche Ehegüterrecht auch dann, wenn ein Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit hat?

Hierfür gibt es keine allgemein gültige Antwort. Das Ergebnis hängt vielmehr etwa davon ab, ob die Ehegatten bereits bei Eheschließung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten oder sich ansonsten eine enge Verbindung mit der deutschen Rechtsordnung herleiten lässt. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Ehepartner durch Ehevertrag auch das deutsche Recht für ihre Ehe wählen. Bei solchen Fällen mit Auslandsberührung ergibt zumeist erst ein Beratungsgespräch mit dem Notar, welche Rechtsordnung einschlägig ist.


9. Wie funktioniert das System des gesetzlichen Versorgungsausgleichs?

Der Versorgungsausgleich stellt sicher, dass sämtliche Renten- und Pensionsansprüche, die die Ehepartner während der Ehezeit erworben haben, im Falle einer Scheidung hälftig geteilt werden. Das ist insbesondere für einen Ehegatten, der während der Ehe – z.B. weil er sich um die Erziehung der Kinder gekümmert hat – gar nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig war. Hingegen verbleiben solche Rentenansprüche aus der Zeit vor der Ehe immer bei dem betreffenden Ehepartner.


10. Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung und welchen Vorteil bringt sie?

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung stellt einen Unterfall des Ehevertrages dar und regelt die endgültige Aufteilung des Vermögens und gegebenenfalls auch die Zahlung von Unterhalt nach der Scheidung. Anders als der so genannte „vorsorgende Ehevertrag“, der zumeist, aber nicht zwingend (vgl. Frage 1) vor Eingehung der Ehe abgeschlossen wird, wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung erst dann abgeschlossen, wenn die Ehe bereits gescheitert ist. Sie soll den Parteien genau wie der vorsorgende Ehevertrag eine häufig langwierige, emotional sehr belastende und ausgesprochen kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzung über die endgültige Aufteilung des Vermögens und den Unterhalt nach Scheidung ersparen. Allerdings befinden sich die Ehepartner nach erfolgter Trennung nicht selten in einer konfliktträchtigen Situation, so dass eine gütliche Einigung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung nicht immer möglich ist. Gleichwohl sollten die betroffenen Ehepaare – jeder Ehepartner zumeist vertreten durch seinen „Scheidungsanwalt“ – den Abschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung aufgrund ihrer unbestreitbaren Vorteile ernsthaft in Erwägung ziehen.